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   BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22   

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https://dejure.org/2023,29807
BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22 (https://dejure.org/2023,29807)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2023 - IX R 16/22 (https://dejure.org/2023,29807)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2023 - IX R 16/22 (https://dejure.org/2023,29807)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, SolZG 1995 § 1 Abs 1, SolZG 1995 § 3, SolZG 1995 § 4
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 106 Abs 1 Nr 6 GG, § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO, § 1 Abs 1 SolZG 1995, § 3 SolZG 1995
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • IWW

    § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abg... abenordnung (AO), Art. 106 des Grundgesetzes (GG), Art. 2, Art. 3, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 3 BVerfGG, Art. 106, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 106 GG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 165 Abs. 2 Satz 2 AO, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 165 Abs. 2 Satz 4 AO, § 351 Abs. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage gegen den Solidaritätszuschlag 2020; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Festsetzung

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung; - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • rechtsportal.de

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung; - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • datenbank.nwb.de

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 165 Abs 1 S 2 ; GG Art 106 Abs 1 Nr 6 ; SolZG 1995 § 1 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    SolZG 1995 § 1 Abs 1, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, AO § 165 Abs 1 S 2
    Solidaritätszuschlag, Ergänzungsabgabe, Verfassungswidrigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Rechtsschutzbedürfnis, Musterverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG - 2 BvR 1505/20 (anhängig)

    Solidaritätszuschlag, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit, Fortführung

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    NV: Für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Steuerpflichtigen dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht über den Normenkontrollantrag mit dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14, 2 BvR 1421/19, 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) einschließlich des später anhängig gewordenen Revisionsverfahrens IX R 9/22 erstreckt.

    Das Rechtsschutzbedürfnis sei wegen des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens 2 BvR 1505/20 entfallen.

    Bereits aufgrund der Anzahl einschlägig betroffener Fälle (im Jahr 2020 noch alle einkommensteuerpflichtigen Einkommen) sowie des Widerhalls, den die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Diskussion unter Rechtsexperten und in der Öffentlichkeit gefunden habe, weise das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf.

    Sie teile nicht die Auffassung, wonach das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 erfolgversprechend sei.

    Im BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 fehle es an der Rechtswegerschöpfung.

    Das BVerfG-Musterverfahren 2 BvR 1505/20 sei nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen.

    Es sei zumutbar, den Ausgang des BVerfG-Verfahrens 2 BvR 1505/20 abzuwarten.

    Es ist der Klägerin zuzumuten, aufgrund des bestehenden Vorläufigkeitsvermerks den Ausgang des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvR 1505/20 abzuwarten.

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war vor dem BVerfG hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 das Verfahren 2 BvR 1505/20 anhängig.

    Die Klägerin beruft sich in ihrem Klageverfahren auf dieselben verfassungsrechtlichen Vorschriften wie in dem BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20.

    Die Klägerin hat im Klageverfahren keinen zusätzlichen Gesichtspunkt geltend gemacht, der im BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 keine Rolle spielt.

    Welche Erfolgsaussichten das beim BVerfG anhängige (Muster-)Verfahren 2 BvR 1505/20 hat, muss der erkennende Senat nicht entscheiden.

    Die Klägerin erleidet auch dann keine unzumutbaren Rechtsnachteile, wenn die materiell-rechtliche Frage in dem BVerfG-Musterverfahren 2 BvR 1505/20 nicht geklärt werden sollte.

  • BFH, 22.03.1996 - III B 173/95

    Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Rechtsbehelf gegen einen nach § 165

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).

    Eine weitere verfassungsrechtliche Klärung in eigener Sache kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls später durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu treffende Entscheidung herbeiführen, wenn ihm nach Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheint (BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b).

    Klage- und Musterverfahren müssen zudem dieselben Vorschriften, nicht aber notwendig das gleiche Streitjahr, betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b, m.w.N.).

    Notwendig ist allein, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren "sicher" erledigen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.2.; Reddig, AO-Steuerberater 2021, 25, 27).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Steuerpflichtigen dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht über den Normenkontrollantrag mit dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14, 2 BvR 1421/19, 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) einschließlich des später anhängig gewordenen Revisionsverfahrens IX R 9/22 erstreckt.

    Entgegen der Ansicht des BFH im Urteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20 (BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351) seien finanzielle Mehrbedarfe 30 Jahre nach der Wiedervereinigung keine wiedervereinigungsbedingten Mehrausgaben, sondern der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Bundesländer geschuldet.

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2022 - 2 K 330/22 (EFG 2023, 151) als unzulässig abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des FG München vom 12.10.2022 - 2 K 330/22, den Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2020 vom 06.09.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 18.01.2022 aufzuheben.

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    Die hiergegen am 21.02.2022 erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid vom 06.09.2021 mit demselben Wortlaut seit dem Jahr 2013 existiere und ursprünglich auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig gewordene Verfahren Aktenzeichen 2 BvL 6/14 betreffend den Solidaritätszuschlag 2007 zurückzuführen sei.

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Steuerpflichtigen dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht über den Normenkontrollantrag mit dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14, 2 BvR 1421/19, 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) einschließlich des später anhängig gewordenen Revisionsverfahrens IX R 9/22 erstreckt.

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a).

  • BFH, 30.09.2010 - III R 39/08

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger Steuerfestsetzung unter anderem bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe substantiiert vorträgt und diese an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europäischen Union herantragen möchte (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 50 und vom 16.02.2011 - X R 10/10, Rz 11).

    Die Klägerin kann nach Erledigung des Musterverfahrens gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO beantragen, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für endgültig erklärt wird, und gegen die dann auch insoweit endgültige Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls anschließend Klage erheben zur weiteren verfassungsrechtlichen Klärung, ohne dass dem § 351 Abs. 1 AO entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 - III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 51; Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 54; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 165 Rz 32 und 85; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 155; Brockmeyer, DStZ 1996, 1, 3).

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 37/01

    Vorläufigkeitsvermerk; Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anhängigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt für vorläufig erklärten Bescheid zu gewähren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996 - III B 173/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005 - VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007 - III B 26/07, BFH/NV 2008, 374, unter II.3.a).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.07.2011 - II R 50/09, wonach das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 als zeitlich befristete Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidaritätspakts II, also mit Ablauf des Jahres 2019, seine Legitimation verliere.

    Insbesondere ändere ein weiterer finanzieller Mehrbedarf des Bundes und der Länder wegen des Ukrainekriegs und der Corona-Pandemie nichts daran, dass sich mit Auslaufen des Solidarpakts II die Verhältnisse grundlegend im Sinne des BFH-Urteils vom 21.07.2011 - II R 50/09 geändert hätten.

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22
    Das im Streitfall bestehende Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1397).

    Im Unterschied zu der vom FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21 (EFG 2022, 1397) vertretenen Rechtsmeinung sei das Musterverfahren nicht von vornherein aussichtslos.

  • BFH, 16.02.2011 - X R 10/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 02. 2010 X R 10/08 - Kein

  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • BFH, 09.08.1994 - X B 26/94

    Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

  • BVerfG, 06.06.2023 - 2 BvR 1421/19

    Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Gleichheit, Verfassunsmäßigkeit,

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